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Mietrecht

Im Bereich des Mietrechts vertreten wir sowohl die Interessen von Mietern als auch von Vermietern.
Das Gesetz unterscheidet beim Mietrecht zwischen Wohnraummietverträgen, Gewerberaummietverträgen und sonstigen allgemeinen Mietverträgen etwa über Gegenstände. Wohnraummietverträge werden über Räume geschlossen, welche dem Mieter zum Wohnen dienen. Gemeint sind damit Räumlichkeiten die zum Schlafen, Essen und sonstiger privater Nutzung bestimmt sind.
Gewerberäume sind demgegenüber sämtliche Räumlichkeiten die zu Erwerbszwecken angemietet werden also Geschäfte, Lagerhallen, Logistikzentren. Ein Wohnraummietverhältnis bietet sowohl für Mieter als auch Vermieter zahlreiche Konfliktpunkte.

Die häufigsten Problemfelder der Mietparteien sind:

  • Die Erstellung eines ordentlichen Mietvertrages
  • Die ordnungsgemäße Abrechnung der Nebenkosten (u.a. Stromkosten, Heiz- und Warmwasserkosten)
  • Mietzahlung, Mietminderung, Mieterhöhung
  • Allgemeine Rechte und Pflichten des Mieters im Rahmen des Mietvertrages (Ansprüche bei Instandsetzungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen, die Wahrung des Hausfriedens gegen Vermieter und andere Mieter, Tierhaltung, Winterdienst etc.)
  • Die Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche/fristlose Kündigung, Eigenbedarfskündigung
  • Räumung des gemieteten Wohnraums (vermieterseitig die zwangsweise Räumung, mieterseitig der einstweilige Rechtschutz gegen die drohende Räumung)

Zu den Verträgen über Gebrauchsüberlassung von Gegenständen gehören auch Pachtverträge. Diese sind von Mietverträgen dahingehend abzugrenzen, als dass dem Pächter neben der Nutzung auch die Möglichkeit zur Fruchtziehung zusteht. Hierunter sind z.B. Ackerbauflächen oder Plantagen zu verstehen.