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Aufzeichnung zulässig oder doch nicht?

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte kürzlich (Beschluss vom 11.08.2009) entschieden, dass die anlasslose Videoüberwachung des Straßenverkehrs ohne rechtliche Grundlage nicht zulässig sei.

 

Solche Überwachungen stellen einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

 

Zwischenzeitlich hatte viele Amtsgericht diese Entscheidung gestützt und entsprechend entschieden; also den Videobeweis nicht mehr anerkannt; so z.B. die Amtsgerichte Lübben, Grimma und Eilenburg.

 

Nunmehr hat sich das OLG Jena dagegen geäußert und entschieden, der Argumentation des BVerfG nicht zu folgen. Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen seien nur dann verfassungsrechtlich unzulässig, wenn kein konkreter Anfangsverdacht vorliege, so die Jenaer Richter.

 

In diesem Fall hatte Beschwerdeführer den Fotobeweis, durch welchen er überführt werden sollte, als verfassungsrechtlichen Verstoß gewertet.

 

Die Rechtsprechung ist sich also noch nicht sicher, ob der Linie des BVerfG gefolgt werden kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die Entscheidung des obersten Bundesrichter keinen Bestand haben wird.

 

In Bußgeldverfahren sollte natürlich weiterhin die Messverfahren gerügt und überprüft werden. Man sollte sich aber nicht darauf verlassen, dass der Video- oder Fotoaufzeichnung per se verfassungswidrig sind und daher keine Berücksichtigung mehr finden.

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Rechtsanwälte Komischke & Kollegen  | komischke@versanet.de